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Art. 2 § 16 InvFG 1993

Fassungen
13.02.2004 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1613.02.200431.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 1601.03.199812.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 1601.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung eines Kapitalanlagefonds

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. Absatz 2,Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11,) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043614